FROBURGER OLTEN
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Aktivitas / Statuten

Die Statuten als PDF 

1. Zweck

§ 1
Die Studentenverbindung Froburger Olten (einst Commercia Oltensis) hat den Zweck, Schüler der Kantonsschule Olten zu sammeln, sie zu selbständigen Menschen heranzubilden, sowie ihre Allgemeinbildung zu fördern. Als höchstes Ziel betrachtet sie die Förderung der Freundschaft zwischen ihren Mitgliedern.

§ 2
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, sucht die Verbindung Froburger ihre Mitglieder durch Besuche kultureller und sportlicher Veranstaltungen, sowie durch Leibesübungen und Vorträge bildenden Inhaltes in den Zusammenkünften zu fördern.

§ 3
Die Verbindung Froburger ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Sie macht es sich zur Ehre, ihre Mitglieder zu pflichtbewussten Bürgern zu erziehen.

2. Mitgliedschaft

§ 4
Die Mitglieder der Verbindung Froburger teilen sich in:
a) Aktive
b) Inaktive
Ehrenmitglieder und Ehrenphilister können nur vom AH-Verband aufgenommen werden.

§ 5
Die Aktivitas setzt sich aus Schülern der Kantonsschule Olten zusammen.

§ 6
Wer in die Verbindung aufgenommen werden will, hat an den Präsidenten ein Gesuch zu stellen. Die Einwilligung der Eltern und der Professorenkonferenz ist notwendig. Der AC bestimmt mit 2/3-Mehrheit über die Aufnahme.

§ 7
Wer in die Verbindung aufgenommen werden will, muss vor seiner Aufnahme mindestens drei Anlässe und drei Fuxenstunden besuchen, um sich in Ziel und Zweck der Verbindung einführen zu lassen.

§ 8
Der Austritt bzw. Uebertritt in den AHAH-Verband erfolgt nach Beendigung der Studien an der Kantonsschule Olten. Auf begründetes, schriftliches Gesuch hin kann einem Mitglied der Austritt schon vor Abschluss der Studien gestattet werden. Solche Gesuche können jedoch erst berücksichtigt werden, nachdem das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber der Verbindung nachgekommen ist.

§ 9
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:
a) nach dreimaligem unentschuldigtem Wegbleiben von obligatorischen Anlässen
b) Wenn Angelegenheiten der Verbindung, deren Geheimhaltung vorausgesetzt wird, nicht geheim gehalten werden
c) wenn Statuten oder Devisen in schwerer Weise verletzt werden
d) auf Beschluss des AH-Vorstandes
e) bei Ausschluss oder Austritt aus der Schule

§ 10
Ein gemäss § 9, Abs. a, b, c, d ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monates nach dem Ausschluss an den AH-Verband rekurrieren.

§ 12
Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, so ist ein ausserordentlicher AC durch den Präsidenten einzuberufen (gemäss § 9, Abs. a, b, c), und zwar ist unter Angabe des Traktandums mindestens 3 Tage vorher einzuladen. Auch der Vorstand des AH-Verbandes muss davon benachrichtigt werden. Zum Ausschluss ist die Zustimmung von 2/3 aller Stimmberechtigten des AC erforderlich.

§ 13
Wenn ein Bursche oder Fuxe bzw. Spe-Fuxe aus der Verbindung ausgeschlossen wird, hat er sämtliche Couleurgegenstände wie Mütze, Burschen- und Fuxenband, Bier-und Weinzipfel gegen eine vom BC festzusetzende Vergütung abzugeben.

§ 14
Inaktive sind alle Aktiven nach Beendigung ihrer Studien bis zur Aufnahme in den AH-Verband.

§ 15
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Verbindung zu wahren.

§ 16
Die Mensur (Duell) ist den Mitgliedern der Aktivitas streng untersagt.

§ 17
Die Aktiven sind verpflichtet, die obligatorischen Verbindungsanlässe zu besuchen. Den Inaktiven ist es freigestellt.

§ 18
Jedes Mitglied ist für die Gegenstände der Verbindung, die er bezogenen hat verantwortlich und hat bei fahrlässiger Beschädigung oder Verlust Schadenersatz zu leisten.

§ 19
Jedes Mitglied ist zur Benützung von Gegenständen der Froburger berechtigt. Der Präsident entscheidet über die Dauer der Benützungserlaubnis.

§ 20
Die Mitglieder können in Streitfällen unter sich die Entscheidung des AC anrufen. Verlangen es die Interessen der Verbindung, so ist diese verpflichtet, von sich aus einzuschreiten. Die Parteien haben sich dem Entscheid unbedingt zu unterziehen.

§ 21
Jedes Mitglied darf an Stämmen und im AC beliebig Anträge stellen, sowie im AC vom Vorsitzenden über alle Verbindungsangelegenheiten Aufklärung verlangen.

§ 22
Fühlt sich ein Mitglied in der Ausübung seiner Verbindungsrechte durch die ihm Vorgesetzten benachteiligt, so kann er an den AC gelangen; doch hat dieser das Recht, die Strafe zu vergrössern, wenn sie sich als begründet erweist.

3. Organisation

§ 23
Die Organe der Verbindung sind:
a) Der Aktivconvent (AC)
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

§ 24
Dem AC obliegt die Behandlung aller Geschäfte der Verbindung, die nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind.

§ 25
Am Schluss jeder Amtsperiode werden vom AC gewählt.

Als Chargierte:
a) der Präsident x
b) der Quästor xxVorstand
c) der Aktuar xxx
d) der Fuxmajor FM

e) der Cantusmagister CM
f) 2 RechnungsrevisorenNebenchargen
g) der Archivar

Bei Mangel an Burschen kann ein Bursche mit mehreren Chargen und Aemtern versehen werden. Als CM kann auch ein AH oder Nichtmitglied gewählt werden.

§ 26
Die Sitzungen des AC sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktiven anwesend sind.

§ 27
Wenn der Aktivitas weniger als 3 Aktive und Inaktive angehören, tritt der AH-Vorstand an Stelle des AC.

§ 28
Beschlüsse im AC werden gefasst mit folgender Stimmenverteilung: Fuxen besitzen eine einfache Stimme, Burschen eine doppelte.

§ 29
Der Präsident hat in keinem AC Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

§ 30
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. 2/3 der Stimmberechtigten des AC sind erforderlich:
a) bei Aufnahme, Suspendierung und Ausschluss von Mitgliedern
b) bei der Wahl und Abberufung von Chargierten

§ 31
Die vollständige Auflösung der Verbindung erfordert einen einstimmigen Beschluss. Für die Auflösung ist zuerst die Erlaubnis des AH-Vorstandes einzuholen Der AC hat zu diesem Beschluss eine ausserordentliche Sitzung abzuhalten, zu der vom Präsidenten mit Bekanntgabe des Traktandums mindestens 1 Monat vorher einzuladen ist. Ausserdem kann der AH-Vorstand die vollständige Auflösung verfügen, wenn die Aktivitas den an sie billigerweise zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

§ 32
Die Abstimmung ist geheim: a) bei § 30, Abs. a
b) wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt.

§ 33
Bei wichtigen Abstimmungen, mit Ausnahme der unter § 32 genannten, kann der Präsident Abstimmung unter Namensaufruf anordnen. In diesem Falle kann sich niemand der Stimme enthalten.

§ 34
Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung wichtiger Traktanden. Seine Mitglieder sind für ihre Amtsführung verantwortlich und können bei Vorhandensein schwerwiegender Gründe abberufen werden. Für Schäden, die durch sie der Verbindung erwachsen, sind sie schadenersatzpflicht.

§ 35
Der Präsident ist Erst-Chargierter und somit offizieller Vertreter der Verbindung. Es obliegt ihm vor allem:
a) Vertretung der Verbindung nach aussen
b) Vorsitz an allen Verbindungsanlässen
c) Einberufung ordentlicher und ausserordentlicher AC
d) Pünktliche Vollziehung von Verbindungsbeschlüssen
e) Stichentscheid bei offenen Abstimmungen
f) Stichentscheid bei geheimen Abstimmungen im 3. Wahlgang
g) Prüfung der Entschuldigungen
h) Abfassung des Jahresberichtes
i) Verhängung von Bussen bis zu Fr. 10.-- in allen Fällen, die nicht in den Statuten vorgesehen sind.

§ 36
Der Präsident ist verpflichtet, gehörige Disziplin zu handhaben und jedes Mitglied, das in seinem Auftreten als Froburger entgegen den Verbindungsprinzipien handelt, sich unwürdig benimmt, wann und wo es auch immer sei, zu Ordnung zu weisen und an seine Pflichten zu erinnern.

§ 37
Seine Mahnungen und Anordnungen sind ungesäumt zu befolgen und jegliche Widerrede ist zu unterlassen. Bei Ungehorsamsfällen berichtet er an den AC. Bei allfälligen Auftritten und Ruhestörungen hat er das alleinige Recht und die Pflicht, die Versammlung oder den Anlass aufzuheben.

§ 38
Der Präsident ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters den Rektoren der Kantonsschule das Mitgliederverzeichnis der Verbindung Froburger zu übergeben. Im Laufe des Semesters eintretende Mutationen sind den Rektoren bekanntzugeben. Ebenso muss dem Rektor eine Liste der im laufenden Quartal stattfindenden Anlässe unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes übergeben werden.

§ 39
Der Quästor besorgt mit persönlicher Haftung das Finanzwesen der Verbindung. Er hat dem AC gegenüber halbjährlich, auf Verlangen desselben öfters, Bericht zu erstatten, sowie die Monatsbeiträge einzuziehen. Bei Schwierigkeiten in der Kassaführung, besonders wenn Mitglieder den Monatsbeitrag nicht bezahlen wollen, hat er dem AC Bericht zu erstatten. Der Quästor ist 1. Stellvertreter des Präsidenten.

§ 40
Der Aktuar ist Schriftführer der Verbindung. An vom Präsident bestimmten Anlässen führt er die Protokolle sowie die Korrespondenz der Verbindung und zugleich das Stammbuch. Ebenso hat er die Beiträge der Aktivitas für das Mitteilungsblatt "Der Froburger" dem AH-Redaktor zuzustellen. Das Protokoll des Schluss-AC mit Wahl der Chargierten für das kommende Semester, der Festsetzung von Beiträgen und Bussen sowie dem Bericht der Revisoren betreffs Zustand der Kasse und des Vollwichses ist dem AH-Präsidenten zukommen zu lassen.

§ 41
Die Protokolle, Aktenstücke und wichtige Korrespondenzen der Verbindung sind von Präsident und Aktuar zu unterzeichnen. Präsident und Aktuar unterzeichnen rechtsverbindlich für die Verbindung.

§ 42
Nach Ablauf der Amtszeit hat der Aktuar alle von der Aktivitas nicht mehr benötigten Akten dem Archivar zu übergeben.

§ 43
Der FM hat die Füxe in das Wesen der Verbindung einzuführen und zu erziehen.

§ 44
Die Rechnung des Quästors wird am Ende jedes Semesters von zwei Rechnungsrevisoren geprüft, ebenso das Inventar des Archivars. An der Schlussitzung haben sie darüber Bericht zu erstatten. Den Rechnungsrevisoren steht frei, auch während des Semesters Stichproben vorzunehmen.

§ 45
Der Archivar verwaltet das Archiv der Aktivitas. Im Archiv werden sämtliche Effekten der Verbindung aufbewahrt. Insbesondere ist der Archivar verantwortlich für Vollständigkeit und Zustand des Vollwichses. Ueber die Gegenstände hat er ein Inventar zu führen und dieses nach Ablauf seiner Amtsperiode den Rechnungsrevisoren vorzulegen.

§ 46
Der CM pflegt den Gesang. Ihm obliegt es, den Fuxen die Lieder beizubringen. Als CM kann auch ein AH oder Nichtmitglied gewählt werden. Der CM hat in der Einberufung und während der Cantusstunde Präsidentenrechte.

4. Anlässe

§ 47
Als obligatorische Verbindungsanlässe gelten:
a) jährlich eine Kneipe im Dezember
b) der Verbindungsball
c) jährlich die Generalversammlung des AH-Verbandes (AH-Tag)
d) das jährliche AH-Schiessen
e) die im Programm publizierten Stämme und Kneipen
f) wöchentlich eine Fuxenstunde
g) AC je nach Bedürfnis
h) vom AC als obligatorisch erklärte Anlässe

§ 48
Alle diese Anlässe sind für die Aktiven obligatorisch. Für Inaktive sind obligatorisch § 47, Abs. b, c und d. In den Ferien fallen die Stämme aus.

§ 49
Die Entschuldigungen müssen spätestens 2 Tage vor dem Anlass dem Präsidenten gemeldet sein; wenn nicht, obliegt es dem Präsidenten eine Strafe zu verhängen.

5. Farben

§ 50 Farben
Die Farben der Verbindung sind: blau-weiss-rot. (Blaue Mütze mit blau-weiss-roter Perkussion).

§ 51
Der Präsident hat seine Zustimmung zu geben, wenn ein Mitglied einen Anlass ausserhalb der Verbindung in den Farben besuchen will.

§ 52
Anlässe konfessioneller oder politischer Art dürfen in den Farben nur mit Bewilligung des AH-Präsidenten besucht werden.

§ 53
Die Aktiven müssen an den vorgeschriebenen Tagen die Farben tragen.

6. Finanzen

§ 54
Die Finanzen der Verbindung setzen sich zusammen aus
a) Monatsbeiträge
b) Spenden
c) Bussen

§ 55
Die Beiträge müssen auch in den Ferien bezahlt werden.

7. Strafbestimmungen

§ 56
Die Strafen bestehen aus:
a) Rügen: diese werden im Falle leichterer Vergehen vom Präsidenten im AC ausgesprochen.
b) Geldstrafen: § 57
c) Suspendierung: diese erfolgt bei schweren Vergehen und wird durch den AC ausgesprochen. Der Suspendierte hat für die Dauer der Suspendierung vom ganzen Verbindungsleben fernzubleiben. Das Farbentragen ist verboten. Jedoch bleiben die finanziellen Verpflichtungen bestehen.
d) Ausschluss: § 9

§ 57
Über Höhe der Bussen sowie über Höhe der Monatsbeiträge beschliesst der AC.

8. Verhältnis Aktivitas - AHAH

§ 58
Der AH-Verband hat das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht über die Aktivitas der Verbindung Froburger.

§ 59
Der Präsident der Aktivitas hat die Pflicht, den Vorstand des AH-Verbandes in Kenntnis zu setzen bei:
a) grösseren innern wie äussern Schwierigkeiten der Verbindung Froburger
b) Ausschluss eines Mitgliedes nach § 10 dieser Statuten von der Beschlussfassung durch den AC.

§ 60
Statuten-und Commentänderungen sind dem AH-Verband vorzulegen und treten erst nach deren Genehmigung in Kraft.

§ 61
Im AC der Aktivitas haben alle AHAH beratende Stimme.

§ 62
Jeder AH hat das Recht, an allen Anlässen der Verbindung Froburger teilzunehmen.

§ 63
Der Präsident der Aktivitas hat beratende Stimme im AH-Convent und im AH-Vorstand.

9. Schlussbestimmungen

§ 64
Vorliegende Statuten sind bindend. Bei allen durch die Statuten nicht festgelegten Bestimmungen sind die diesbezüglichen Paragraphen des Vereinsregulativs der Kantonsschulen des Kantons Solothurn zu beachten.

§ 65
Im Falle einer Auflösung der Verbindung fällt deren Vermögen dem AH-Verband zu.

§ 66
Statutenänderurgen können nur mit 2/3 Mehrheit der Burschen und Fuxen, gemäss Stimmverteilungsregelung von § 28, dem Einverständnis des AH-Vorstandes sowie der Professorenkonfererz vorgenommen werden.

§ 67
Jedem Neueintretenden sind Statuten und Comment auszuhändigen.

§ 68
Diese Statuten heben jene der Commercia Oltensis vom 10.11.1970 auf.

§ 69
Die vorliegenden Statuten wurden am 25.2.1994 erstellt von der durch den AH-Tag 1993 gewählten Kommission. Sie treten nach der Genehmigung durch den AH-Tag am 28.10.1994 in Kraft.

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